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Satzung des OGV


Die Mitgliederversammlung vom 08.04.2015 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Name und Sitz des Vereins), § 2 (Zweck), § 9 (Vorstand), § 10 (Aufgaben des Vorstands) und § 14 (Auflösung des Vereins) beschlossen. Der Vorstand hat am 18.08.2015 weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Satzung des Oberrheinischen Geologischen Vereins
Eintragung am 31.08.2015 Amtsgericht Mannheim im Vereinsregister 100324

 

OBERRHEINISCHER GEOLOGISCHER VEREIN e.V.
            Gesellschaft für Regionale Geologie

               Gegründet am 17. August 1871
 

                           S A T Z U N G

Präambel

Die erste Satzung des Oberrheinischen Geologischen Vereins datiert vom 13. April 1882. Bei der Versammlung am 19. April 1900 anlässlich der 33. Tagung des Vereins in Donaueschingen beschlossen die Mitglieder, die Satzung umzugestalten. Als Sitz des Vereins wurde, gemäß den Anforderungen des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs, Karlsruhe bestimmt. Der Eintrag ins Vereinsregister beim dortigen Gericht erfolgte am 11. April 1901, verbunden mit der Vorlage einer am 1. März 1901 erstellten neuen Satzung.

Nach zahlreichen kleineren Änderungen in den Jahren 1900 bis 1965 war eine vollständige Neufassung notwendig, die bei der Mitgliederversammlung am 13. April 1966 während der 87. Tagung in Freudenstadt beschlossen wurde. Aus rechtlichen Gründen musste diese Fassung bei der Mitgliederversammlung am 29. März 1967 anlässlich der 88. Tagung des Vereins in Aschaffenburg nochmals aktualisiert werden.

Weitere, kleinere Änderungen und Ergänzungen erfolgten bei den Mitgliederversammlungen im Verlauf der 101. Tagung in Bad Urach am 9. April 1980, der 103. Tagung in Biel (Schweiz) am 14. April 1982, der 114. Tagung in Bregenz (Vorarlberg) am 14. April 1993 und der 119. Tagung in Marktredwitz am 15. April 1998.

Bei der 124. Tagung in Erlangen hat die Mitgliederversammlung am 23. April 2003 eine vollständige Neufassung der Satzung beschlossen.

Die Mitgliederversammlung am 08.04.2015 anlässlich der 136. Tagung in Freiberg hat die Änderung der Satzung beschlossen. Der Vorstand hat am 18.08.2015 weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein „Oberrheinischer Geologischer Verein e.V.“ mit Sitz in Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Oberrheinische Geologische Verein wurde als eine Vereinigung von Geologen und anderen Geowissenschaftlern sowie Freunden der Geologie am 17. August 1871 in Bad Rothenfels bei Baden-Baden (Oberrheingebiet) gegründet und am 11. April 1901 in das Vereinsregister Karlsruhe eingetragen.
 

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Oberrheinischen Geologischen Vereins ist ausschließlich die Pflege der Geologie und verwandter Zweige der Geowissenschaften (Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne von § 52 Abs. 2 AO).

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen an jährlich wechselnden Tagungsorten und die Herausgabe der wissenschaftlichen Zeitschrift "Jahresberichte und Mitteilungen des Oberrheinischen Geologischen Vereins".

(3) Wesentliches Ziel des Oberrheinischen Geologischen Vereins ist es, die Regionale Geologie ins Bewusstsein zu rücken. Der Verein versteht sich daher als Forum für die gesamte Bandbreite regionaler geowissenschaftlicher Themen in Deutschland und dem benachbarten Ausland, was sich über den Vereinsnamen hinaus im Appendix „Gesellschaft für Regionale Geologie“ dokumentiert.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Oberrheinische Geologische Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen als Ersatz von Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4  Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Ausgaben während des Geschäftsjahres sind zu belegen. Die Richtigkeit des Rechnungsabschlusses ist durch Kassenprüfer zu bestätigen.

(3) Überschüsse aus Rechnungsabschlüssen eines Geschäftsjahres werden auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.
 

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Oberrheinische Geologische Verein hat
(a) Persönliche Mitglieder
(a1) Ordentliche Mitglieder (a2) Studentische Mitglieder
(b) Unpersönliche Mitglieder
(c) Ehrenmitglieder

(2) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Körperschaft des In- und Auslands werden. Eine lebenslange Mitgliedschaft konnte bis 1981 erworben werden.

(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Schatzmeister zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss.

(5) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schatzmeister möglich, jedoch nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

(6) Ein Ausschluss aus dem Verein kann auf Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder den Verein geschädigt hat, oder wenn trotz schriftlicher Mahnung die Mitgliedsbeiträge für zwei Jahre im Rückstand sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich (per Einschreiben) unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(7) Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Zwischen dem Vorstands-beschluss und der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

(8) Der Anspruch des Vereins auf ausstehende Mitgliedsbeiträge bleibt durch Kündigung, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss unberührt. Für den Zeitraum ausstehender Mitgliedsbeiträge werden die Leistungen des Vereins eingestellt.

(9) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Beiträge, Spenden und anderer Zuwendungen an den Verein.
 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Oberrheinischen Geologischen Vereins erhalten kostenlos den Jahresband der Fachzeitschrift des Vereins (einschließlich Zustellung).

(2) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Bei den Jahrestagungen ist der Tagungsbeitrag für Mitglieder ermäßigt.

(3) Jedes Mitglied ist bei Wahlen stimmberechtigt und hat eine Stimme. Das passive Wahlrecht steht nur Persönlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

(4) Mitglieder können Anträge an den Vorstand richten, über die bei der Mitgliederversammlung beschlossen wird (Eingangsfrist vier Wochen vor der Versammlung).

(5) Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschließt. Für Studentische Mitglieder ist der Mitgliedsbeitrag reduziert. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Jahres fällig.

(6) Der Mitgliedsbeitrag für das Geschäftsjahr des Eintritts in den Verein und für das Jahr des Ausscheidens ist voll zu entrichten.

(7) Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

(8) Die Mitglieder fördern und vertreten die Interessen und Zwecke des Vereins.
 

§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Oberrheinischen Geologischen Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) die Kassenprüfer/innen
 

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich während der Jahrestagung des Oberrheinischen Geologischen Vereins statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird ein- berufen, wenn dies dem Vorstand im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn dies mindestens 5 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

(3) Zu Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder schriftlich mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer/innen
(b) Entlastung des Vorstands (jährlich)
(c) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/innen
(d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
(e) Beschlussfassung über Anträge
(f) Entscheidung über Widersprüche gegen Ausschlüsse
(g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
(h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Mitglieder und mindestens drei Vorstandsmitglieder teilnehmen.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ausgenommen bei den Regelungen in § 13. Im zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(7) Über den Verlauf der Versammlung und über die Beschlüsse wird durch den/die Schriftführer/in oder ein anderes Vorstandsmitglied ein Protokoll angefertigt und von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden unterzeichnet. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Es wird im Jahresband der Zeitschrift des Vereins veröffentlicht.
 

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Oberrheinischen Geologischen Vereins besteht aus:
(a) dem/der Vorsitzenden
(b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
(c) dem/der Schatzmeister/in
(d) dem/der Schriftführer/in
(e) dem/der Schriftleiter/in der Fachzeitschrift des Vereins
(f) ein bis drei Beisitzern/Beisitzerinnen

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis zum Beginn der Amtszeit eines neuen Vorstands

(3) Die Wahl des Vorstands leitet ein/eine von der Mitgliederversammlung bestimmte/r Wahlleiter/in. Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Abstimmung stattfinden. Für jede Vorstandsposition kann ein eigener Wahlgang durchgeführt werden.

(4) Der Vorstand tritt sein Amt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres an.

(5) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest seiner Amtsdauer wählen.
 

§ 10 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er legt die Orte der Jahrestagungen fest und begleitet deren Gestaltung und Organisation in Abstimmung mit dem/der jeweiligen Geschäftsführer/in der Jahrestagung.

(2) Der Vorstand tagt in der Regel zweimal jährlich, davon einmal vor der Mitgliederversammlung während der Jahrestagung.

(3) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern notwendig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt und von dem/der Protokollführer/in unterschrieben. Es wird nicht veröffentlicht.

(4) Der/die Vorsitzende vertritt den Oberrheinischen Geologischen Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand nach § 26 BGB). Er/Sie beruft unter Angabe einer Tagesordnung die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ein und leitet sie, und er/sie erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht.

(5) Die Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten die/den Vorsitzende/n in allen inneren Angelegenheiten des Vereins.

(6) Der/Die Schatzmeister/in ist für die Einnahmen und Ausgaben des Vereins verantwortlich. Er/Sie erstattet der Mitgliederversammlung einen jährlichen Geschäftsbericht, der im Jahresband der Zeitschrift des Vereins veröffentlicht wird. Er/Sie führt das Mitgliederverzeichnis, das von Zeit zu Zeit im Jahresband oder gesondert veröffentlicht wird.

(7) Der/Die Schriftführer/in verfasst die Berichte über die Jahrestagungen und protokolliert die Mitgliederversammlungen sowie Vorstandssitzungen. Er/Sie kann dabei von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten werden.

(8) Der/Die Schriftleiter/in gibt die Fachzeitschrift des Vereins heraus. Er/Sie prüft den wissenschaftlichen Gehalt der zur Publikation eingereichten Manuskripte und entscheidet über deren Annahme, gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Fachwissenschaftler. Er/Sie besorgt die redaktionelle Bearbeitung, steuert den technischen Ablauf der Herstellung der Zeitschrift und berichtet darüber der Mitgliederver-sammlung jährlich.

(9) Die Beisitzer/innen unterstützen die anderen Vorstands-mitglieder bei ihren Aufgaben und können je nach Bedarf mit wechselnden Aufgaben oder konkreten Funktionen betraut werden.
 

§ 11 Kassenprüfer/innen
(1) Für die Amtszeit des Vorstands werden zwei Kassenprüfer/innen durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreise der Mitglieder gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer/innen ist eine jährliche Rechnungsprüfung.

(3) Über das Ergebnis berichten sie der Mitgliederversammlung jährlich.
 

§ 12 Ehrungen
(1) Zu Ehrenmitgliedern des Oberrheinischen Geologischen Vereins können Persönliche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Oberrheinischen Geologischen Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben.

(2) Die Ernennung wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dem Vorstand können begründete Vorschläge von Seiten der Mitglieder unterbreitet werden.

(3) Das Ehrenmitglied erhält eine entsprechende Urkunde. Die Laudatio wird in der Zeitschrift des Vereins veröffentlicht.
 

§ 13 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Vereinssatzung oder die Fusion mit anderen Vereinen müssen auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Änderungsvorschläge werden den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt und als Tagesordnungspunkt angekündigt.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung zu beschließen, wenn sie vom Registergericht oder vom Finanzamt im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit verlangt werden oder soweit sie für die Erlangung der Eintragung einer beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister zweckdienlich sind. Solche Änderungen sind bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(4) Änderungen der Satzung bedürfen der Eintragung in das Vereinsregister, um wirksam zu werden. Sie werden von dem/der Vorsitzenden zur Eintragung dem zuständigen Registergericht gemeldet, unter Vorlage des die Änderung ausweisenden Protokolls.
 

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbe- günstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.


§15   Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung.